Über das „Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm“ (RWP) können Unternehmen finanzielle Zuschüsse zu ihren Investitionskosten im Zusammenhang mit Erweiterungs- oder Modernisierungsvorhaben erhalten. Bedingung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer Investition sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze neu schaffen oder diese sichern.
Zum 01.07. ist eine neue Richtlinie in Kraft getreten. Daraus ergeben sich einige wesentliche Programmänderungen:
- Ob ein Unternehmen eine Förderung erhält, ist künftig nicht mehr vom sogenannten Primäreffekt abhängig. Stattdessen erfolgt die Einordnung über die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, über die sogenannten NACE-Codes.
Welche Wirtschaftszweige als förderfähig gelten, kann in einer Positivliste eingesehen werden. Dazu zählen u.a. die Herstellung von chemischen Erzeugnissen, elektrische Ausrüstungen oder Maschinenbau. Weitere mögliche zulässige Branchen werden in einer bedingten Positivliste definiert. Sie sind förderfähig, sofern damit eine Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise der Einkommensbasis einhergeht. - Die Unterteilung in Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen und Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen entfällt. Vielmehr ist neben dem weiterhin bestehenden Arbeitsplatzkriterium künftig das Abschreibungskriterium maßgeblich für den Fördereinstieg. Nach dieser Regelung sind Investitionsvorhaben förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt.
- Bei besonders forschungsintensiven Unternehmen und bei Investitionsvorhaben in Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 Prozent verbessert wird, halbieren sich die oben genannten Werte auf 25 Prozent (Abschreibungskriterium) oder 5 Prozent (Arbeitsplatzzuwachs). Gleiches gilt für Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft.
- Die Kostenbegrenzung beträgt 750.000 € pro geschaffenem Arbeitsplatz und 500.000 € pro gesichertem Arbeitsplatz. Neu ist hier, dass für die Bemessungsgrundlage sowohl die gesicherten als auch die neuen Arbeitsplätze Berücksichtigung finden.
Die neue Richtlinie gilt bis zum 31.12.2027 und kann hier (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden.
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Necla Gündüz
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